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C3 14 85

Verfahrensentscheid (andere)

Wallis · 2014-06-17 · Deutsch VS

C3 14 85 ENTSCHEID VOM 17. JUNI 2014 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, Y_________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Z_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Beweismittel) Beschwerde gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 8. April 2014

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beweisverfügung des Bezirksgerichtes C_________ vom 08. April 2014 sei aufzuheben.

E. 2 Die Beweismittelanträge der Beschwerdeführer im Zivilverfahren Z1 13 50 seien vollumfänglich zuzu- lassen.

E. 3 Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe der Beschwerdegegner respektive der Fiskus zu tragen.

E. 4 Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü- gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö- gerung (lit. c); dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass die Beweisverfügung mit Beschwerde ange- fochten werden kann, womit diese nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO); dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass teil- weise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächli- cher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-

- 3 - Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Begriff jedoch nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen ist (Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 22 zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaf- tigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Be- reich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codi- ce di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191); dass es den Beschwerdeführern obliegt, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2); dass die Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit be- gründen, dass durch die Nichtzulassung mehrerer Zeugen diverse Tatsachenbehaup- tungen nicht bewiesen werden könnten und eine erneute Beantragung der Zeugenein- vernahmen zu einem späteren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund von Art. 229 und Art. 317 ZPO nur mehr eingeschränkt möglich oder gar ausgeschlossen sei; dass im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz noch zu erlassende Sachentscheid mit Berufung anfechtbar sein wird und mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kön- nen (Art. 310 ZPO), die Berufungsinstanz Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);

- 4 - dass die Beschwerdeführer in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu erlassende Sachurteil somit die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Wiederholung o- der Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen; dass in der Praxis eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweis- verfahrens dann in Frage kommt, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts un- klar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 48 zu Art. 316 ZPO); dass eine spätere erneute Beantragung der Beweise entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer durch Art. 229 bzw. Art. 317 ZPO nicht erschwert oder ausgeschlossen wird, da die Beweismittel, welche bereits angeboten wurden, deren Erhebung jedoch abgelehnt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstmals beantragt werden und nicht als neu im Sinne der genannten Bestimmungen gelten (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1237 mit Hinweisen; Reetz/Hilber, a.a.O., N. 32 zu Art. 317 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012 E. 2c); dass es grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Gerichts ist, alle notwendigen Be- weise abzunehmen, mit denen die Parteien einen Sachverhalt beweisen wollen, da die Parteien ein Recht darauf haben, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt wird (Volkart, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 5 zu Art. 318 ZPO); dass die Berufungsinstanz als einzige Instanz mit voller Kognition entscheiden würde, wenn sie Beweise abnehmen und den Sachverhalt so in wesentlichen Teilen ergänzen würde, was unzulässig wäre, weshalb sie zwangsläufig die Sache zur Abnahme dieser Beweise an die Vorinstanz zurückweisen wird (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO); dass somit keine Gefahr besteht, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berück- sichtigt werden können, so dass den Beschwerdeführern aus der Beweisverfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen kann;

- 5 - dass es der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könn- te, nicht rechtfertigt, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, da eine solche Beschwerde auch stets mit einem Zeitaufwand und einer Verlängerung der Ver- fahrensdauer verbunden ist; dass daher die blosse Verzögerung des Prozesses in dem Sinne, dass die Abnahme eines Beweisantrages allenfalls erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstin- stanzlichen Endentscheid erstritten werden kann, keinen genügenden Nachteil darstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE110026 vom 6. Februar 2012 E. 1.3.3. f.); dass der Bezirksrichter seine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung im Übri- gen jederzeit abändern oder ergänzen kann (Art. 154 ZPO); dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Beweisverfügun- gen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden recht- lichen Nachteil zur Folge haben, da im Regelfall möglich ist, mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erho- ben wird oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus den Akten gewiesen werden; Ausnahmen können gemäss Bundesgericht z.B. dann bestehen, wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel ste- hen (BGE 99 Ia 437 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 3.1, 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2, 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3, 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E.1.2.1, 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; 5A_435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.1.1, 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.1.1, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1), wobei vorliegend weder solche Gründe vorgebracht wurden noch erkennbar sind; dass in der Lehre überwiegend postuliert wird, dass der strittige Beweismittelentscheid auch nach Massgabe vom Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Regel mit dem Endentscheid angefochten werden muss (vgl. Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 f. zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 25 zu Art. 154 ZPO; Ster- chi, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro-

- 6 - zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 154 ZPO; Spüh- ler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 10 N. 303); dass zusammenfassend die publizierte Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu bestä- tigen ist, wonach den Parteien durch erstinstanzliche Beweismittelentscheide kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und namentlich die Gefahr des „Nicht- durchdringens“ aufgrund der Abweisung von Beweisanträgen hierzu nicht ausreicht (ZWR 2012, S. 139 f.); dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch kein Fall einer Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c bzw. Art. 321 Abs. 4 ZPO vorliegt, da hiervon einzig die formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn erfasst wird, d.h. wenn es eine Behörde zu Unrecht unterlässt, einen Entscheid zu fällen, nicht aber die formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne oder die materielle Rechts- verweigerung (Blickenstorfer, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 319 ZPO; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 319 ZPO mit weiteren Hinweisen), und vorliegend der Bezirks- richter über die Zulassung der strittigen Beweismittel befunden hat und demzufolge ei- nen Entscheid erlassen hat; dass es folglich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt, so dass auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann und sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO); dass im Übrigen die Begründung der Beweisverfügung als gewöhnliche prozessleiten- de Verfügung, auf welche von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei hin jederzeit zurückgekommen werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist, namentlich weil Art. 238 ZPO auf prozessleitende Verfügungen keine Anwendung fin- det (Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 154 ZPO; Passadelis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 154 ZPO; Rüedi, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 154 ZPO mit Hinweisen; vgl. ferner Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7378; Frei, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 124 ZPO; Sutter-Somm et al., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1331; offen gelassen in Bundesgerichtsurteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; a.A. Brönnimann, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 154 ZPO), so dass die Beschwerde insoweit ohnehin abzuweisen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde;

- 7 - dass ausgangsgemäss den Beschwerdeführern die Kosten dieses Entscheids aufzuer- legen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei den Beschwerdeführern nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Ge- richtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Beschwerdeführer als unterliegende Partei und der Beschwerdegegner, bei welchem keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- tragen die Beschwerdeführer. Nach Verrech- nung mit dem Kostenvorschuss ist ihnen Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 17. Juni 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 14 85

ENTSCHEID VOM 17. JUNI 2014

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, Y_________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Z_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Beweismittel) Beschwerde gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 8. April 2014

- 2 - eingesehen

die Beweisverfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 8. April 2014, mit welcher der Bezirksrichter bestimmt hat, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- bzw. der Gegenbeweis obliegt und welche Beweismittel hierfür zugelassen werden, und womit er gewisse Zeugen der Beklagten nicht zugelassen hat; die dagegen erhobene Beschwerde von Y_________ und X_________ vom 22. April 2014 mit den Rechtsbegehren:

1. Die Beweisverfügung des Bezirksgerichtes C_________ vom 08. April 2014 sei aufzuheben.

2. Die Beweismittelanträge der Beschwerdeführer im Zivilverfahren Z1 13 50 seien vollumfänglich zuzu- lassen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe der Beschwerdegegner respektive der Fiskus zu tragen.

4. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü- gungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzö- gerung (lit. c); dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass die Beweisverfügung mit Beschwerde ange- fochten werden kann, womit diese nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO); dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass teil- weise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächli- cher Natur genügen können (so Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-

- 3 - Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Begriff jedoch nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen ist (Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 22 zu Art. 319 ZPO) und die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaf- tigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Be- reich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codi- ce di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191); dass es den Beschwerdeführern obliegt, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2); dass die Beschwerdeführer den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit be- gründen, dass durch die Nichtzulassung mehrerer Zeugen diverse Tatsachenbehaup- tungen nicht bewiesen werden könnten und eine erneute Beantragung der Zeugenein- vernahmen zu einem späteren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rechtsmittelverfahren aufgrund von Art. 229 und Art. 317 ZPO nur mehr eingeschränkt möglich oder gar ausgeschlossen sei; dass im vorliegenden Fall der von der Vorinstanz noch zu erlassende Sachentscheid mit Berufung anfechtbar sein wird und mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kön- nen (Art. 310 ZPO), die Berufungsinstanz Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO);

- 4 - dass die Beschwerdeführer in einem allfälligen Berufungsprozess gegen das noch zu erlassende Sachurteil somit die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Wiederholung o- der Ergänzung des Beweisverfahrens zu stellen; dass in der Praxis eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweis- verfahrens dann in Frage kommt, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts un- klar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 48 zu Art. 316 ZPO); dass eine spätere erneute Beantragung der Beweise entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführer durch Art. 229 bzw. Art. 317 ZPO nicht erschwert oder ausgeschlossen wird, da die Beweismittel, welche bereits angeboten wurden, deren Erhebung jedoch abgelehnt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstmals beantragt werden und nicht als neu im Sinne der genannten Bestimmungen gelten (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1237 mit Hinweisen; Reetz/Hilber, a.a.O., N. 32 zu Art. 317 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 47 vom 1. Oktober 2012 E. 2c); dass es grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Gerichts ist, alle notwendigen Be- weise abzunehmen, mit denen die Parteien einen Sachverhalt beweisen wollen, da die Parteien ein Recht darauf haben, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt wird (Volkart, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 5 zu Art. 318 ZPO); dass die Berufungsinstanz als einzige Instanz mit voller Kognition entscheiden würde, wenn sie Beweise abnehmen und den Sachverhalt so in wesentlichen Teilen ergänzen würde, was unzulässig wäre, weshalb sie zwangsläufig die Sache zur Abnahme dieser Beweise an die Vorinstanz zurückweisen wird (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO); dass somit keine Gefahr besteht, dass die abgelehnten Beweismittel in einem späteren Verfahrensstadium oder in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht mehr berück- sichtigt werden können, so dass den Beschwerdeführern aus der Beweisverfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen kann;

- 5 - dass es der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könn- te, nicht rechtfertigt, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, da eine solche Beschwerde auch stets mit einem Zeitaufwand und einer Verlängerung der Ver- fahrensdauer verbunden ist; dass daher die blosse Verzögerung des Prozesses in dem Sinne, dass die Abnahme eines Beweisantrages allenfalls erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den erstin- stanzlichen Endentscheid erstritten werden kann, keinen genügenden Nachteil darstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PE110026 vom 6. Februar 2012 E. 1.3.3. f.); dass der Bezirksrichter seine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung im Übri- gen jederzeit abändern oder ergänzen kann (Art. 154 ZPO); dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Beweisverfügun- gen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden recht- lichen Nachteil zur Folge haben, da im Regelfall möglich ist, mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu erwirken, dass der zu Unrecht verweigerte Beweis erho- ben wird oder umgekehrt, die Ergebnisse des zu Unrecht erhobenen Beweises aus den Akten gewiesen werden; Ausnahmen können gemäss Bundesgericht z.B. dann bestehen, wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel ste- hen (BGE 99 Ia 437 E. 1; Bundesgerichtsurteile 5A_73/2014 vom 18. März 2014 E. 3.1, 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2, 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3, 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E.1.2.1, 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; 5A_435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.1.1, 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.1.1, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1), wobei vorliegend weder solche Gründe vorgebracht wurden noch erkennbar sind; dass in der Lehre überwiegend postuliert wird, dass der strittige Beweismittelentscheid auch nach Massgabe vom Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Regel mit dem Endentscheid angefochten werden muss (vgl. Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 f. zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 25 zu Art. 154 ZPO; Ster- chi, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 319 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilpro-

- 6 - zessordnung [ZPO], Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 154 ZPO; Spüh- ler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 10 N. 303); dass zusammenfassend die publizierte Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu bestä- tigen ist, wonach den Parteien durch erstinstanzliche Beweismittelentscheide kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und namentlich die Gefahr des „Nicht- durchdringens“ aufgrund der Abweisung von Beweisanträgen hierzu nicht ausreicht (ZWR 2012, S. 139 f.); dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch kein Fall einer Rechtsverweige- rung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c bzw. Art. 321 Abs. 4 ZPO vorliegt, da hiervon einzig die formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn erfasst wird, d.h. wenn es eine Behörde zu Unrecht unterlässt, einen Entscheid zu fällen, nicht aber die formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinne oder die materielle Rechts- verweigerung (Blickenstorfer, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 319 ZPO; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 319 ZPO mit weiteren Hinweisen), und vorliegend der Bezirks- richter über die Zulassung der strittigen Beweismittel befunden hat und demzufolge ei- nen Entscheid erlassen hat; dass es folglich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt, so dass auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann und sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt (Art. 322 Abs. 1 ZPO); dass im Übrigen die Begründung der Beweisverfügung als gewöhnliche prozessleiten- de Verfügung, auf welche von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch einer Partei hin jederzeit zurückgekommen werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist, namentlich weil Art. 238 ZPO auf prozessleitende Verfügungen keine Anwendung fin- det (Hasenböhler, a.a.O., N. 17 zu Art. 154 ZPO; Passadelis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 154 ZPO; Rüedi, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 154 ZPO mit Hinweisen; vgl. ferner Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7378; Frei, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 124 ZPO; Sutter-Somm et al., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1331; offen gelassen in Bundesgerichtsurteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; a.A. Brönnimann, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 154 ZPO), so dass die Beschwerde insoweit ohnehin abzuweisen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde;

- 7 - dass ausgangsgemäss den Beschwerdeführern die Kosten dieses Entscheids aufzuer- legen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei den Beschwerdeführern nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Ge- richtskasse Fr. 500.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Beschwerdeführer als unterliegende Partei und der Beschwerdegegner, bei welchem keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- tragen die Beschwerdeführer. Nach Verrech- nung mit dem Kostenvorschuss ist ihnen Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 17. Juni 2014